Entscheidung der Kommission zur Gültigkeit von EG-Baumusterprüfbescheinigungen für die Inverkehrbringung von PSA nach dem 20. April 2019 gefallen?
Auf einer Sitzung der PPE Expert Group in Brüssel am 06. November 2017 ist man bezüglich der kontrovers diskutierten Bedeutung des Artikels 47 offenbar einen entscheidenden Schritt weiter gekommen.
Zwar wird nochmals die "absolute Klarheit" betont, dass ab 21. April 2019 jede in Verkehr gebrachte PSA konform mit den Anforderungen der neuen PSA-Verordnung (EU) 2016/425 sein muss. Dem Hersteller wird aber grundsätzlich die Möglichkeit eingeräumt, seine EU-Konformitätserklärung (gemäß Artikel 15 der neuen PSA-VO!) auf Basis eines bestehenden Zertifikats nach Richtlinie 89/686/EWG abzugeben.
Auch die nach neuer PSA-VO geforderten "leichten Änderungen" in der Herstellerinformation wurden in einer Fußnote thematisiert. Diese Änderungen wurden als "geringfügig" und ohne Beeinträchtigung für das Sicherheitsniveaus des Produktes beschrieben. Demzufolge wäre es "unverhältnismäßig", nur wegen dieser geringfügigen Änderungen eine Neuzertifizierung zu fordern.
Allerdings wurden auch drei Fälle beschrieben, wo dieses Verfahren nicht angewendet werden kann:
- Ein oder mehrere anwendbare grundlegende Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen (Anhang II) der neuen PSA-VO erfordern einen höheren Schutzlevel im Vergleich zu den Forderungen des Anhangs II der Richtlinie.
- Das Design des Produktes wurde verändert.
- Einer der angewendeten harmonisierten Standards wurde verändert
Obwohl noch keine offiziellen Protokolle vorliegen, dürfte sich damit die Situation für Produkte, welche in den letzten 1-2 Jahren zertifiziert wurde, deutlich entkrampfen. Für immer noch genutzte "Uralt-Zertifikate" aus den Anfängen der Arbeit der Zertifizierungsstelle des STFI besteht aber nach wie vor Handlungsbedarf.